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   BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22   

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https://dejure.org/2022,28127
BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22 (https://dejure.org/2022,28127)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2022 - 1 StR 49/22 (https://dejure.org/2022,28127)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2022 - 1 StR 49/22 (https://dejure.org/2022,28127)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 28
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22
    Dies gilt auch im Fall des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung in anderer Sache (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 22 ff. mwN), zumal der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB keine zwingende gesetzliche Folge darstellt und der Tatrichter für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist (§ 462a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO).

    Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 24 mwN).

    Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes "übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).

  • BGH, 03.08.2021 - 2 StR 129/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22
    Der Angeklagte hat trotz der Warnwirkung der Verlängerung der Bewährungszeit (BGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20) sogar noch unter Missachtung der Warnwirkung der im gegenständlichen Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft aus dieser Haft heraus einen Brief an die Geschädigte gerichtet, um sie durch Drohungen zu einer "Rücknahme der Strafverfolgung" zu nötigen.

    Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes "übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).

  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22
    Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes "übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).
  • BGH, 20.04.2022 - 6 StR 131/22

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum drohenden

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22
    Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes "übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Ein möglicher Bewährungswiderruf als Konsequenz eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist daher regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - 1 StR 49/22, NStZ 2023, 28 Rn. 3; vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22, juris; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 40 Rn. 17 ff.).
  • OLG Oldenburg, 07.08.2023 - 1 ORs 98/23

    Strafaussetzung; drohender; Widerruf; Strafzumessung; strafmildernd

    Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - 1 StR 49/22 , NStZ 2023, 28 f.; BGH, Urteil vom 17.02.2021 - 2 StR 294/20 , juris Rn. 24).

    Der vielfach und einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat nach nur zwei bzw. vier Monaten seit seiner letzten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe erneut einschlägige Straftaten begangen, sodass auszuschließen ist, dass er sich des Risikos eines Bewährungswiderrufs bei Tatbegehung am 6. Mai 2022 bzw. 14. Juli 2022 nicht bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - 1 StR 49/22 , NStZ 2023, 29 [BGH 10.05.2022 - 4 StR 99/22] ).

  • OLG Hamm, 17.01.2023 - 5 RVs 120/22

    Abraten von Bezugnahme im Berufungsurteil auf persönliche Verhältnisse im

    Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - 1 StR 49/22 - juris Rn. 3; Urteil vom 17.02.2021 - 2 StR 294/20 - juris Rn. 24).
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